AGB

Allgemeine Geschäftsbedingen

I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

Alle Lieferungen oder Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen. Der Widerspruch erstreckt sich auch auf Bestimmungen, welche hier nicht geregelt sind, für die in den fremden Geschäftsbedingungen jedoch eine vom Gesetz abweichende, für die THM Medizintechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lieferer) ungünstigere Regelung getroffen ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. Mit der Entgegennahme von Lieferung oder Leistung werden die Bedingungen des Lieferers auch bei vorangegangenem Widerspruch als verbindlich anerkannt. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch den Lieferer, zum Beispiel durch Auftragsbestätigung, bestätigt wurden. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese jedoch dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Volumen-, Leistungs-, Heizflächen-, Dampfstoffverbrauchs- und Kraftbedarfsangaben sind nur angenähert maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind. Die Mitlieferung elektrischer Ausrüstungen unterliegt den allgemeinen Bedingungen der Elektroindustrie. Die Kosten der nach Vertragsabschluss vom Besteller gewünschten Änderungen oder Annullierungen werden berechnet. Für Rücklieferungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wird ebenfalls neben den entstehenden Auslagen eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 40 % des Warenwertes erhoben.

II. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich bei Lieferung ohne Verbringung zum Verwendungsort, Aufstellung oder Montage, ab Werk in EURO. Sie schließen nicht ein: Verpackung, Wertversicherung, Fracht, sonstige Versandkosten, Porto und Mehrwertsteuer. Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebene Preisbindungsfrist. Preise für Waren, die von Vorlieferanten bezogen werden, haben solange ihre Gültigkeit, bis diese eine Preisänderung vornehmen. Dies gilt nur wenn wir nicht ausdrücklich auf eine Preisbindung hinweisen.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübertragung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 von Hundert übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

IV. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Für die Zahlung sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen maßgebend. Jede Zahlung wird für die älteste Rechnung verwendet. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Kann der Lieferer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Lieferer behält sich im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und des kaufmännischen Verkehrs das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgelegt, unbestritten oder von dem Lieferer anerkannt sind.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Art.1., Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen, Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandtbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Die Lieferzeiten werden mit der Auftragsbestätigung angegeben, beginnen jedoch erst mit der Beibringung der vom Kunden zu machenden Angaben, d. h. nach der Kriterienauswahl. Auch bei ausdrücklich garantierten Lieferterminen entbinden höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder Lieferverzögerungen von Drittfirmen von jeglicher Haftung. Die Frist wird angemessen verlängert. Der Lieferer ist zu Teillieferung berechtigt. Eventuelle Rücksendungen der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Entschädigungsansprüche des Bestellers aufgrund vom Lieferanten zu verantwortender verzögerter Auslieferung, für die der Besteller glaubhaft macht; dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, werden in allen Fällen vergüteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist auf 3 % begrenzt. Dabei kann pro Woche der Verspätung maximal 0,5 % vom Besteller verlangt werden, wenn die Verzögerung eine zweckdienliche Inbetriebnahme verhindert hat. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Wird der Versand ohne Verschulden des Lieferers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt entweder dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers 1 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat zu berechnen oder nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Leistungsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Gefahrübertragung

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit fester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wird die Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust vom Lieferer versichert muss im Schadensfall dem Lieferer, unter Beifügung eines Schadenprotokolls des Transportunternehmens, sofort nach Auslieferung der Schaden gemeldet werden. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

VII. Entgegennahme

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller hat sicher zu stellen, dass zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung ein vom ihm zu Entgegennahme Bevollmächtigter vor Ort ist, der die Entgegennahme durch Unterschrift auf den Lieferpapieren bestätigt.

VIII. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

Für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der Lieferer wie folgt:

1. Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet nach 12 Monaten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf eine funktionsbedingte Abnutzung und Verschleißteile.

2. Der Lieferer ist nach seiner Wahl zu unentgeltlichen Beseitigung des Mangels, zur Ersatzlieferung oder zur Neuerbringung der Leistung berechtigt, sofern ein von ihm zu vertretender Mangel vorliegt, der innerhalb von 12 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer vom Tage des Gefahrübergangs angerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so kann dieser Zahlungen zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.Bestellers, so kann dieser Zahlungen zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Zur Mängelbescheinigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

5. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist der Lieferer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

10. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1; 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

11. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden des Bestellers, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

12. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe der Kaufsache gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

IX. Unmöglichkeit der Vertragsanpassung

Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V Ziff. 3 Abs. 2. S.1 und 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitfälle einschließlich Wechsel- und Schecksachen ist Stockelsdorf. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Bestellers vorgesehen ist.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. An die Stelle der unwirksamen Teile tritt eine rechtlich unbedenkliche Regelung, die den beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

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Stand Jan. 2015